In den Bussen, Straßenbahnen und Zügen des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN) gelten neue Regeln zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes.
Seit dem 24. April 2021 gilt ein neues Infektionsschutzgesetz, welches bis "spätestens" 30. Juni 2021 gültig ist. In diesem Gesetz hat die Bundesregierung für kreisfreie Städte und Landkreise mit einer 7‑Tage-Inzidenz von 100 und mehr beschlossen:
- FFP2-Maskenpflicht ab 7‑Tage Inzidenz 100: Alle Fahrgäste (Kinder ab 6 Jahre, Jugendliche, Erwachsene) sind zum Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske „oder vergleichbar“ verpflichtet. Als „vergleichbar“ gelten Atemschutzmasken der Typen KN95 und N95. Nicht erlaubt sind medizinische Masken wie zum Beispiel OP-Masken oder sogenannte Alltagsmasken.
- Gibt es Ausnahmen zur FFP2-Maskenpflicht? Keine Maskenpflicht besteht für Kleinkinder bis 5 Jahre. Außerdem für Personen mit einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung sowie für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren und ihre Begleitpersonen.
Sollte diese Inzidenz unter 100 liegen – also bis maximal 99 – gelten weiterhin die Corona-Verordnungen für die Länder Bremen und Niedersachsen:
- Maskenpflicht bei einer 7‑Tage-Inzidenz bis 99: Personen ab 16 Jahren sind zum Tragen einer „medizinischen Maske“ verpflichtet. Als medizinische Masken gelten Typen der Norm FFP2, KN95/N95, OP-Masken oder „gleichwertige Masken“. Alltagsmasken sind nicht erlaubt.
- Gibt es Ausnahmen? Keine Maskenpflicht besteht für Kleinkinder bis 5 Jahre. Ebenso ausgenommen sind Personen mit einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung sowie für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren und ihre Begleitpersonen. Kindern und Jugendlichen (6 bis 15 Jahre) ist das Tragen von Alltagsmasken gestattet.
Da sich die 7‑Tage-Inzidenz in den kreisfreien Städten und Landkreisen im VBN-Gebiet nicht einheitlich darstellt – manche Regionen liegen über, manche unter einer Inzidenz von 100 – empfiehlt der VBN daher grundsätzlich das Tragen von FFP2- oder vergleichbarer Atemschutzmasken.
Generell gilt im ÖPNV des VBN-Gebiets:
- Wo genau besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske? In allen Bussen, Straßenbahnen und Zügen sowie an sämtlichen Haltestellen und in allen Bahnhöfen des ÖPNV.
- Wer kontrolliert die Maskenpflicht? Für die Kontrolle und die Verhängung von Bußgeldern sind die Ordnungsämter, hilfsweise die Polizei zuständig. Darüber hinaus wird das Nichttragen einer Maske in Bremen mit 50 Euro, in Niedersachsen mit mindestens 100 Euro geahndet.
- Wo erfahre ich, welcher Inzidenzwert für meine kreisfreie Stadt oder meinen Landkreis gilt? Grundlage für das neue Infektionsschutzgesetz sind die dem Robert Koch-Institut (RKI) gemeldeten Zahlen. Nach ihnen richten sich die jeweiligen Verfügungen der kreisfreien Städte und Landkreise. Auf der Webseite des Robert Koch-Institutes werden die aktuellen Inzidenzwerte veröffentlicht.
Wer mehr über die geltenden Corona-Regeln im ÖPNV wissen möchte, der sollte die Internet-Seite des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen besuchen. Außerdem steht unter der Rufnummer 0421–596059 eine 24-Stunden-Serviceauskunft des VBN zu Verfügung.