vbn.de_Bremer-Maske_Maskenpflicht-Mai-2021_1170x232px

Neue Masken­re­geln im ÖPNV

In den Bussen, Stra­ßen­bahnen und Zügen des Verkehrs­ver­bundes Bremen/Niedersachsen (VBN) gelten neue Regeln zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes.

Seit dem 24. April 2021 gilt ein neues Infek­ti­ons­schutz­ge­setz, welches bis "spätes­tens" 30. Juni 2021 gültig ist. In diesem Gesetz hat die Bundes­re­gie­rung für kreis­freie Städte und Land­kreise mit einer 7‑Tage-Inzidenz von 100 und mehr beschlossen:

  • FFP2-Masken­pflicht ab 7‑Tage Inzidenz 100: Alle Fahrgäste (Kinder ab 6 Jahre, Jugend­liche, Erwach­sene) sind zum Tragen einer FFP2-Atem­schutz­maske „oder vergleichbar“ verpflichtet. Als „vergleichbar“ gelten Atem­schutz­masken der Typen KN95 und N95. Nicht erlaubt sind medi­zi­ni­sche Masken wie zum Beispiel OP-Masken oder soge­nannte Alltags­masken.
  • Gibt es Ausnahmen zur FFP2-Masken­pflicht? Keine Masken­pflicht besteht für Klein­kinder bis 5 Jahre. Außerdem für Personen mit einer ärztlich beschei­nigten gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gung, einer ärztlich beschei­nigten chro­ni­schen Erkran­kung oder einer Behin­de­rung sowie für gehörlose und schwer­hö­rige Menschen und Personen, die mit diesen kommu­ni­zieren und ihre Begleitpersonen. 

Sollte diese Inzidenz unter 100 liegen – also bis maximal 99 – gelten weiterhin die Corona-Verord­nungen für die Länder Bremen und Nieder­sachsen:

  • Masken­pflicht bei einer 7‑Tage-Inzidenz bis 99: Personen ab 16 Jahren sind zum Tragen einer „medi­zi­ni­schen Maske“ verpflichtet. Als medi­zi­ni­sche Masken gelten Typen der Norm FFP2, KN95/N95, OP-Masken oder „gleich­wer­tige Masken“. Alltags­masken sind nicht erlaubt. 
  • Gibt es Ausnahmen? Keine Masken­pflicht besteht für Klein­kinder bis 5 Jahre. Ebenso ausge­nommen sind Personen mit einer ärztlich beschei­nigten gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gung, einer ärztlich beschei­nigten chro­ni­schen Erkran­kung oder einer Behin­de­rung sowie für gehörlose und schwer­hö­rige Menschen und Personen, die mit diesen kommu­ni­zieren und ihre Begleit­per­sonen. Kindern und Jugend­li­chen (6 bis 15 Jahre) ist das Tragen von Alltags­masken gestattet.

Da sich die 7‑Tage-Inzidenz in den kreis­freien Städten und Land­kreisen im VBN-Gebiet nicht einheit­lich darstellt – manche Regionen liegen über, manche unter einer Inzidenz von 100 – empfiehlt der VBN daher grund­sätz­lich das Tragen von FFP2- oder vergleich­barer Atemschutzmasken.

Generell gilt im ÖPNV des VBN-Gebiets:

  • Wo genau besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske? In allen Bussen, Stra­ßen­bahnen und Zügen sowie an sämt­li­chen Halte­stellen und in allen Bahnhöfen des ÖPNV
  • Wer kontrol­liert die Masken­pflicht? Für die Kontrolle und die Verhän­gung von Bußgel­dern sind die Ordnungs­ämter, hilfs­weise die Polizei zuständig. Darüber hinaus wird das Nicht­tragen einer Maske in Bremen mit 50 Euro, in Nieder­sachsen mit mindes­tens 100 Euro geahndet.
  • Wo erfahre ich, welcher Inzi­denz­wert für meine kreis­freie Stadt oder meinen Landkreis gilt? Grundlage für das neue Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sind die dem Robert Koch-Institut (RKI) gemel­deten Zahlen. Nach ihnen richten sich die jewei­ligen Verfü­gungen der kreis­freien Städte und Land­kreise. Auf der Webseite des Robert Koch-Insti­tutes werden die aktuellen Inzi­denz­werte veröffentlicht.

Wer mehr über die geltenden Corona-Regeln im ÖPNV wissen möchte, der sollte die Internet-Seite des Verkehrs­ver­bundes Bremen/Nieder­sachsen besuchen. Außerdem steht unter der Rufnummer 0421–596059 eine 24-Stunden-Service­aus­kunft des VBN zu Verfügung.