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Fachtag zum Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz in Hannover

Die zwei Para­gra­phen lauten §16e und §16i. Nur die, die in den Genuss des neuen Regel­in­stru­mentes des SGB II kommen, wissen, was sich genau dahinter verbirgt. Ende 2018 beschloss der Gesetz­geber nach wochen­langen Verhand­lungen die Einfüh­rung eines neuen Para­gra­phen zum SGB II: Ab dem 1. Januar 2019 greift  §16i als neue Ergänzung zum Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz (THCG). Im Unter­schied zum älteren §16e, mit dem die Teilhabe am Arbeits­markt erleich­tert werden sollte, soll §16i die Einglie­de­rung von Lang­zeit­ar­beits­losen nochmals verbessern.

Das Diako­ni­sche Werk in Nieder­sachsen hatte am 20. August 2019 in Hannover zu einer Veran­stal­tung einge­laden, um über erste Erfah­rungen mit dem neuen Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz zu berichten. Die einge­la­denen Vertreter von sozialen Verbänden, Verant­wort­li­chen von Jobcen­tern und Wirt­schafts­mi­nis­te­rien sowie Nutz­nießer und Betrof­fene konnten dabei gemeinsam über das THCG disku­tieren. Vielfach wurde von einer histo­ri­schen Korrektur am Arbeits­markt gespro­chen. Sicher ist, diese Form der Einbin­dung von Lang­zeit­ar­beits­losen in den Arbeits­markt, und damit in die verstärkte soziale Teilhabe klingt auf den ersten Blick leicht revolutionär.

Doch was hat es mit dem §16i genau auf sich? Seit Jahres­be­ginn haben Arbeit­geber die Möglich­keit mit Lang­zeit­ar­beits­losen Menschen besonders geför­derte Arbeits­ver­träge abzu­schließen. Dabei werden erwerbs­fä­hige Arbeit­nehmer im Rahmen des SGB II vom Jobcenter mit umfang­rei­chen Zuschüssen gefördert. Bezieher sind leis­tungs­be­rech­tigte Personen, die mit der Arbeits­auf­nahme ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Arbeits­ver­hältnis begründen. Lang­zeit­ar­beits­lose sollen auf diesem Weg nicht nur in den Arbeits­markt wieder inte­griert werden, die Vertrags­un­ter­zeichner verspre­chen sich zudem auch eine Sicherung im Bereich der Fachkraftnachfrage.

Dabei besteht durchaus die Absicht, dass nach Ablauf des geför­derten Arbeits­ver­trages der Arbeit­geber den einstigen Arbeits­su­chenden dann unbe­fristet einstellt. Für den neuen Arbeit­nehmer besteht der Vorteil darin, dass er sich in der geför­derten Pause über einen längeren Zeitraum mit den spezi­ellen Arbeits­pro­zessen wieder vertraut machen kann. Die durch §16i SGB II geför­derten Arbeits­ver­träge führen auch zu Zahlungen sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tiger Abgaben wie z. Bsp. Kranken- und Rentenversicherungs-Beiträgen.

Bei der Veran­stal­tung wurden einer­seits die Vorteile erläutert, die das neue Gesetz für Betrof­fene bieten kann, aber auch die Schwie­rig­keiten, die bei seiner Entste­hung aufge­treten waren. Zum Auftakt benannte Ines Nößler von der Evan­ge­li­schen Fach­stelle für Arbeits- und Gesund­heits­schutz (EFAS) die Rahmen­be­din­gungen, die den Kern von §16i ausmachen. Sie erwähnte aber auch die Heraus­for­de­rungen der Mitar­beiter in den Jobcen­tern, das Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz entspre­chend umzusetzen.

Zu den Beson­der­heiten bei der Umsetzung des Gesetzes gehört laut Bernd Nothnick die Bereit­stel­lung einer soge­nannten Coaching­stelle. Jedem Arbeits­wil­ligen soll ein fach­li­cher Begleiter für den Wieder­ein­stieg zur Verfügung stehen, um die Arbeits­auf­nahme zu erleich­tern, so der Refe­rats­leiter vom Nieder­säch­si­schen Minis­te­rium für Wirt­schaft, Arbeit, Verkehr und Digi­ta­li­sie­rung. Frank Sänger von der Regio­nal­di­rek­tion Nieder­sachsen-Bremen der Bundes­agentur für Arbeit bestärkte Nothnick in seinen Ausfüh­rungen. Sänger zeigte sich zufrieden über die bisherige Umsetzung.

Michael Stier erwähnte die positiven Aspekte des THCG. Der Geschäfts­führer des Jobcenter der Region Hannover betonte, dass es für ALG II-Empfänger viel leichter geworden sei, an eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Tätigkeit zu kommen. Was verwun­der­lich während der Vorträge am Vormittag war, dass die Redner die bestehenden Lücken und Fallhöhen mit keinem Wort erwähnten. Sämtliche Redner zeigten sich zufrieden mit der jetzigen Situation und dem bestehenden THCG.

Das änderte sich nach der Mittags­pause, als Frank Kruse mit seinem Team das Podium betrat. Der Bereichs­leiter der Wohnungs­lo­sen­hilfe Freistatt stellte fest, dass vor allem der lücken­lose Nachweis von sechs Jahren Bezug von ALG-II-Leis­tungen nicht von allen Betrof­fenen geleistet werden könne. Gerade bei Wohnungs­losen sei durch ständiges Umher­ziehen der Betrof­fenen ein durch­ge­hender Nachweis, an welchen Orten Tages­sätze oder andere Leis­tungen bezogen wurden, mitunter nur sehr schwierig oder einfach gar nicht möglich. Auch die Frage, was nach den ersten zwei Vertrags­jahren geschehen solle, wurde aufge­worfen, da die aktuell geschlos­senen Arbeits­ver­träge nur bis zu diesem Zeitpunkt ausge­han­delt wurden.

Ein aktueller Bewohner aus Freistatt sah diese Lücken des neuen THCG ebenso. Im Unter­schied zum anderen Podi­ums­teil­nehmer habe er durch seine lange Zeit der Wohnungs­lo­sig­keit praktisch überhaupt keine Chance, ebenfalls einen solchen Vertrag zu erhalten. Michael Stier gab zu, dass es tatsäch­lich Nach­ver­hand­lungs­be­darf beim THCG gäbe. Stier, der bei den Verhand­lungen mitge­stritten hatte, forderte nach seinen Worten einen Leis­tungs­be­zugs­nach­weis von vier Jahren.

Den Abschluss der Fach­ta­gung bestritt zum einen die Geschäfts­füh­rerin der EFAS, Katrin Hogh, die von den Teil­neh­mern und Zuhörern Ideen sammelte für Impulse, die für die Zukunft zu einer Verbes­se­rung des THCG führen  könnten. Vornehm­lich sollten die Ideen für weitere Branchen und Arbeits­zweige aufge­zeigt werden. Zuletzt beendet wurde der Fachtag durch ein Referat von Silke Schrader vom Diako­ni­schen Werk in Nieder­sachsen, in der sie arbeits­recht­liche Impulse zur Umsetzung von §16i aufzeigte.

Der Fachtag zeigte, dass mit dem neuen Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz eine verbes­serte Förderung von Lang­zeit­ar­beits­losen möglich wird. Gleich­zeitig muss aber insbe­son­dere der Nachweis von 6 Jahren Leis­tungs­bezug kriti­siert werden, durch den z. Bsp. viele wohnungs­lose oder gar obdach­lose Menschen von dieser Förderung ausge­schlossen werden.

Wir empfehlen dem Gesetz­geber deshalb eine Über­ar­bei­tung der aktuellen Zugangs­be­din­gungen für eine Förderung nach §16i SGB II, um bisher ausge­schlos­sene Gruppen offen­sicht­lich benach­tei­ligter Menschen ebenfalls über diese Maßnahmen zu fördern.

Ein Lehrer würde die verant­wort­li­chen Politiker in solch einem Falle wohl zu einem Nach­sitzen einladen.