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Das Recht auf ein Bankkonto

Banktürme in Frankfurt
Banktürme in Frankfurt

In der Zukunft soll jeder Bürger und jede Bürgerin ein Bankkonto bei der Bank seiner Wahl eröffnen können. Dieses Recht erhalten auch Asyl­su­chende und Menschen, die mit Duldung bei uns leben. Außerdem soll der Konto­wechsel von einer Bank zur anderen deutlich erleich­tert werden.

Das entspre­chende Gesetz (Grundlage ist ein EU-Beschluss vom 15.04.2014) wurde am 15.10.2015 vom Bundesrat verab­schiedet und muss bereits bis zum 01.08.2016 von allen Kredit­in­sti­tuten umgesetzt werden. Ursprüng­lich war eine Umsetzung in natio­nales Recht zum 18.09.2016 geplant.

Damit ist die Praxis der „frei­wil­ligen“ Selbst­ver­pflich­tung der Kredit­in­sti­tute nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass die Kredit­in­sti­tute nun nicht mehr, wie bisher, ihre Kunden nach Bonität aussieben dürfen.

Was besagt die neue EU-Richt­linie zum Basis­konto 2016?

Die Richt­linie der EU fordert eindeutig die Nicht­dis­kri­mi­nie­rung von EU-Bürgern (Artikel 15) und das Recht auf Zugang zu einem Basis­konto mit grund­le­genden Funk­tionen (Artikel 16). Das müssen ab 2016 die Mitglied­staaten gesetz­lich sicher­stellen. Ein Girokonto ist Voraus­set­zung für nahezu jedes Alltagsgeschäft.

Alle Banken dürfen künftig Niemandem mehr verwehren, ein Girokonto zu eröffnen. Ziel der Bundes­re­gie­rung ist es, die Rechte der Verbrau­cher zu stärken. Auch Wohnungs­lose, Asyl­su­chende und Personen ohne Aufent­halts­status, die aus recht­li­chen oder tatsäch­li­chen Gründen nicht abge­schoben werden dürfen (soge­nannte Geduldete), haben Anspruch darauf. Aller­dings muss der Kunde geschäfts­fähig sein, also mindes­tens 18 Jahre alt.

Konto statt Sparschwein
Konto statt Sparschwein

Die Richt­linie der EU fordert eindeutig die Nicht­dis­kri­mi­nie­rung von EU-Bürgern (Artikel 15) und das Recht auf Zugang zum Basis­konto mit grund­le­genden Funk­tionen (Artikel 16). Das müssen ab 2016 die Mitglied­staaten gesetz­lich sicher­stellen. Seit 1995 gibt es für die Einrich­tung soge­nannter Jedermann-Konten in Deutsch­land eine Selbst­ver­pflich­tung der Banken. Tatsäch­lich wurde dies bis heute fast nur von den Spar­kassen umgesetzt.

Euroflagge
Euro­flagge

Nun soll es also endgültig für jeden in der EU das Recht geben, bei der Bank seiner Wahl ein Konto zu eröffnen. Und das auch in anderen EU-Mitglied­staaten. Das Konto wird die gleichen Basis­funk­tionen besitzen wie ein übliches Girokonto.

Dazu zählt vor allem die Teilnahme am bargeld­losen Zahlungs­ver­kehr, aber auch Bar‑, Ein- und Auszahlungen.

Hierfür soll es einen leicht verständ­li­chen und nach­voll­zieh­baren Muster­an­trag mit Beispielen und Ankreuz­fel­dern geben.

Mit Stellung des Antrags auf Einrich­tung eines Basis­kontos kann man zugleich bean­tragen, dass das Konto als Pfän­dungs­schutz­konto geführt wird.

Bei dem „Basis­konto“ handelt es sich grund­sätz­lich um ein Konto auf Gutha­ben­basis. Der Kunde erhält also in der Regel kein Recht, Schulden zu machen – also auch keinen Über­zie­hungs­rahmen. Inhaber eines Basis­kontos erhalten einen – im Vergleich zu sonstigen Zahlungs­konten – beson­deren Schutz: Banken dürfen nur ange­mes­sene Entgelte erheben und die Kündi­gungs­mög­lich­keiten des Kredit­in­sti­tuts sind deutlich eingeschränkt.

Durch die Neure­ge­lung soll der Konto­in­haber außerdem schneller und einfacher zu einem anderen Institut wechseln und sich für eine kosten­güns­ti­gere Alter­na­tive entscheiden können.

Wenn der Konten­wechsel innerhalb des Landes geschieht, muss das neue Finanz­in­stitut die ein- und ausge­henden Über­wei­sungen und Last­schriften des alten Kontos über­nehmen. Bei grenz­über­schrei­tenden Konto­wech­seln muss das bisherige das neue Finanz­in­stitut sowie den Kunden über alle Konto­be­we­gungen informieren.

Damit Konto­in­haber wissen, was das Konto kostet, müssen die Banken sowohl vor Vertrags­schluss als auch während der Vertrags­lauf­zeit über alle Gebühren trans­pa­rent infor­mieren. Den besten Überblick für Verbrau­cher sollen künftig Vergleichs-Webseiten geben. Und: Gibt es einmal Streit mit dem Finanz­in­stitut um eine Finanz­an­lage, ein Darlehen oder ein Konto, hilft auch hier künftig die Möglich­keit der außer­ge­richt­li­chen Streitbeilegung.

Damit will die Bundes­re­gie­rung dem Verbrau­cher schneller zu seinem Recht verhelfen. Gericht­liche Verfahren sind eher lang­wierig, teuer und mühsam, was viele bisher davon abhielt, ihr Beschwer­de­recht wahrzunehmen.

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Wir werden die Umsetzung dieses Gesetzes verfolgen und euch auf dem Laufenden halten.

[sc name="tf-fusszeile" text="Text: Thomas | Bilder: Morguefile.com
(Veröf­fent­licht am 23. Mai 2016 — WordPress-Über­tra­gung von Hari)