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Pres­se­mit­tei­lung der Selbst­ver­tre­tung wohnungs­loser Menschen zum Alkoholverbot

Selbst­ver­tre­tung wohnungs­loser Menschen e. V. fordert Wohnraum für alle Menschen anstatt Alko­hol­verbot in der Öffentlichkeit

Alkoholverbotsschild in Prag, Quelle: WikiCommons

[Ergänzung der Redaktion: So wurde z. Bsp. in der Nordrhein-West­fä­li­schen Corona-Verord­nung …] In § 2 „Allge­meine Abstands­regel, Alko­hol­verbot“ der Corona-Verord­nung wurde folgendes beschlossen:

Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von der zustän­digen Behörde im Benehmen mit der zustän­digen Orts­po­li­zei­be­hörde fest­zu­le­genden Verkehrs- und Begeg­nungs­flä­chen in Innen­städten oder sonstigen öffent­li­chen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorüber­ge­hend aufhalten, untersagt.“

[Ergänzung der Redaktion: Obiger Absatz stammt wohl aus eine älteren Fassung der NRW-Corona-Verord­nung. In der Fassung vom 31.12.2020 heißt es:
„(5) Im öffent­li­chen Raum ist der Verzehr von alko­ho­li­schen Getränken untersagt.“]

Man soll Alkohol nur in den eigenen 4 Wänden zu sich nehmen. Für Menschen, die eine eigene Wohnung oder ein eigenes Zuhause haben mag dies in Zeiten der Pandemie mögli­cher­weise richtig sein um eine Anste­ckung mit dem Corona-Virus zu vermeiden.

Aber was ist mit den Menschen die auf der Straße leben, kein eigenes Zuhause haben?

Wo dürfen sie sich vor dem Virus und vor der winter­li­chen Kälte schützen und Alkohol trinken?

Auch wenn es Kommunen gibt, in denen die zustän­digen Behörden und Orts­po­lizei bei wohn­sitz­losen und obdach­losen Menschen ein Auge zudrücken und kein Bußgeld gegen das Alko­hol­verbot in der Öffent­lich­keit verhängen, so sind sie doch immer der Gefahr ausge­setzt mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen.

Die Selbst­ver­tre­tung wohnungs­loser Menschen e. V. fordert von den Kommunen dass Menschen ohne eigene Wohnung ordnungs­recht­lich unter­ge­bracht werden. Entweder in einer städ­ti­schen Unter­kunft oder wo das nicht möglich ist in einem Hotel.

Nicht nur während der Pandemie gilt das Menschen­recht auf eine Wohnung, wie es die Menschen­rechts­charta vorsieht, für alle Menschen – auch für Menschen die auf der Straße leben.

Siehe auch: Pres­se­mit­tei­lung zum Alko­hol­verbot – SWM e. V.